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Dringender Aufruf

Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und Maßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene zur Eindämmung des Coronavirus empfiehlt der GemeindeSportBund Neunkirchen-Seelscheid e.V. allen Mitgliedsvereinen DRINGEND den kompletten Übungs- und Trainingsbetrieb aus Verantwortung und zum Schutz der Mitglieder mit sofortiger Wirkung vorerst bis 19. April 2020 einzustellen.

In Abstimmung mit den Fachverbänden sollte das auch sämtliche Spiele/Wettbewerbe im Meisterschaftsbetrieb betreffen.

Wir sind sicher, dass die Mitglieder für dieses verantwortungsvolle Handeln Verständnis haben.

Je schneller und konsequenter alle gesamtgesellschaftlich an einem Strang ziehen, umso eher können wir hoffentlich schrittweise wieder in die Normalität zurückkehren.

LSB an Mitgliedsorganisationen 2020-03-19

Musterschreiben Verein an Mitglieder

Kurzarbeit


Videobotschaft LSB NRW

Sportstättenförderprogramm "Moderne Sportstätte 2022"

Sportstättenförderprogramm "Moderne Sportstätte 2022"

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat das Förderprogramm „Moderne Sportstätte 2022" aufgelegt. Für die Sportvereine unserer Gemeinde ist dabei eine Fördersumme von 300.000 EUR vorgesehen.

Um was geht es?

Mit einem einzigartigen Förderprogramm unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen die Sportvereine und Sportverbände im Land. Zur Behebung des massiven Modernisierungs- und Sanierungsstaus bei Sportstätten stehen mit dem Sportstättenförderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ bis zum Jahr 2022 insgesamt 300 Millionen EUR zur Verfügung, von denen Sportvereine und -verbände in noch nie da gewesenem Ausmaß profitieren können. Denn „Moderne Sportstätte 2022“ zielt konkret auf die Modernisierung und Sanierung von Sportstätten, die sich im Eigentum von Sportvereinen oder -verbänden befinden beziehungsweise gepachtet oder langfristig gemietet sind.

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen ab 10.000 EUR

Förderfähig sind Maßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung, Sanierung, Ausstattung, Entwicklung, zum Umbau und Ersatzneubau von Sportstätten und -anlagen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf energetischer, digitaler Modernisierung, Geschlechtergerechtigkeit, der Herstellung von Barrierefreiheit bzw. -armut und auf Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport.

Antragsberechtigung und Antragsvoraussetzung

Antragsberechtigt ist jeder Sportverein in NRW, der am 15.10.2018 in einem Stadt-/Kreissportbund oder einem Fachverband des LSB NRW e.V. eine Mitgliedschaft nachweisen kann. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss eine Doppelmitgliedschaft vorliegen. Antragsvoraussetzung ist, dass der antragstellende Sportverein entweder Eigentümer der Sportstätte oder Mieter bzw. Pächter eben dieser ist. Der Miet-/Pachtvertrag muss nach Antragstellung noch mindestens zehn Jahre Bestand haben.

Geringer bürokratischer Aufwand

Der bürokratische Aufwand für die ehrenamtlich geführten Sportorganisationen soll durch ein „Höchstmaß an Vereinfachung der Verfahren“ (Milz) möglichst gering gehalten werden, so Andrea Milz.

Verfahrensablauf und Auswahl der Fördermaßnahmen

Vereine stellen ihre Anträge über das Förderportal des Landessportbundes NRW, füllen die Formulare aus und laden die Kostenvoranschläge hoch. Der jeweilige Stadt-/Gemeindesportverband (ggf. der Kreissportbund, sofern kein SSV oder GSV aktiv ist) priorisiert die Anträge aus lokaler Sicht und leitet die Liste an die Staatskanzlei weiter. Nach abschließender Prüfung spricht diese die Förderbescheide aus. Ab dem 1. Oktober können voraussichtlich die ersten Projektskizzen über das Förderportal des Landessportbundes NRW eingereicht werden.

Programmaufruf Moderne Sportstätte 2022

Anlage zur Förderrichtlinie

Präsentation

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Fördersummen im Rhein-Sieg-Kreis

Gestaltung von Vertragsgrundlagen für Fremdgrundstücke

Informationsseite des LSB NRW Link (Extern)

Übersicht Informationsveranstaltungen Link (Extern)

Erhebung einer Jahresgebühr des Bundesanzeigers für das Transparenzregister

Erhebung einer Jahresgebühr des Bundesanzeigers für das Transparenzregister

Das ist keine Täuschung, sondern real und rechtens

Vielleicht haben Sie bereits eine Rechnung erhalten. Wenn nicht, wird das in Kürze der Fall sein und dies auf einer rechtlichen Grundlage.

Das Transparenzregister wurde im Juli 2017 in Kraft gesetzt. Auf Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de im Internet verfügbar. Alle eingetragenen Vereine (e.V.) und konzessionierten (wirtschaftliche) Vereine müssen dort registriert sein.

Nach § 20 Abs.2 GwG gilt die Meldepflicht als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus dem Vereinsregister elektronisch abrufbar sind.

Die Einreichung der Daten für Sie als Sportverein erfolgt insofern automatisch und ist nicht kostenpflichtig.

Dennoch erhebt der Bundesanzeiger für die Führung des Transparenzregisters von jedem (Sport)Verein eine Jahresgebühr von zurzeit 2,50 Euro jährlich.
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